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   BSG, 02.11.2010 - B 1 KR 8/10 R   

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https://dejure.org/2010,4348
BSG, 02.11.2010 - B 1 KR 8/10 R (https://dejure.org/2010,4348)
BSG, Entscheidung vom 02.11.2010 - B 1 KR 8/10 R (https://dejure.org/2010,4348)
BSG, Entscheidung vom 02. November 2010 - B 1 KR 8/10 R (https://dejure.org/2010,4348)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • lexetius.com

    Krankenversicherung - Kostenübernahme von ärztlich verordneten medizinisch notwendigen Rehabilitationssport in Gruppen

  • openjur.de

    Krankenversicherung; Kostenübernahme von ärztlich verordnetem medizinisch notwendigen Rehabilitationssport in Gruppen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 11 Abs 1 Nr 4 SGB 5, § 11 Abs 2 S 1 SGB 5, § 11 Abs 2 S 3 SGB 5, § 12 Abs 1 SGB 5, § 27 Abs 1 S 2 Nr 6 SGB 5
    Krankenversicherung - Kostenübernahme von ärztlich verordnetem medizinisch notwendigen Rehabilitationssport in Gruppen

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenversicherung für Reha-Sport bei Überschreitung der Leistungshöchstdauer

  • rewis.io

    Krankenversicherung - Kostenübernahme von ärztlich verordnetem medizinisch notwendigen Rehabilitationssport in Gruppen

  • ra.de
  • rewis.io

    Krankenversicherung - Kostenübernahme von ärztlich verordnetem medizinisch notwendigen Rehabilitationssport in Gruppen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenversicherung für Reha-Sport bei Überschreitung der Leistungshöchstdauer

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Gesetzliche Krankenversicherung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ärztlich verordneter Rehabilitationssport - Rollstuhlbasketballsport

Besprechungen u.ä.

  • reha-recht.de (Entscheidungsbesprechung)

    Zum Anspruch auf verordneten medizinisch notwendigen Rehabilitationssport in Gruppen bei besonderem Kenntnisstand (Dennis Bunge)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2011, 814
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 17.06.2008 - B 1 KR 31/07 R

    Krankenversicherung - keine Begrenzung des krankenversicherungsrechtlichen

    Auszug aus BSG, 02.11.2010 - B 1 KR 8/10 R
    Das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen: Er habe keinen Anspruch auf Reha-Sport in Gruppen gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 6, § 40 SGB V iVm § 44 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX, weil derartige Aktivitäten nach der Rechtsprechung des BSG (SozR 4-2500 § 43 Nr. 1 - Funktionstraining) "Hilfe zur Selbsthilfe" bezweckten und nicht auf Dauer angelegt seien.

    Die Verweisung des § 43 Abs. 1 SGB V auf die darin angesprochenen Regelungen des SGB IX über die Erbringung ergänzender Leistungen zur Reha bewirkt, dass diese Regelungen im Bereich der GKV Anwendung finden, weil das SGB V für den in § 44 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX geregelten Reha-Sport nichts Abweichendes iS von § 11 Abs. 2 Satz 3 SGB V und § 7 SGB IX bestimmt (vgl bereits BSG SozR 4-2500 § 43 Nr. 1 RdNr 20 mwN in Bezug auf die parallele Situation beim Funktionstraining).

    Wie der Senat bereits für das "Funktionstraining" am 17.6.2008 entschieden hat, ist die Rahmenvereinbarung 2003 grundsätzlich nicht geeignet, eigenständig und gegen die gesetzlichen Vorgaben einen höchstzulässigen Leistungsumfang für reha-bedürftige Leistungsberechtigte in Bezug auf ergänzende Leistungen zu begründen (BSG SozR 4-2500 § 43 Nr. 1 RdNr 31 ff) .

    Zu Unrecht stützt sich das LSG zum Beleg für seine Auffassung auf das BSG-Urteil vom 17.6.2008 zum Funktionstraining (vgl BSG SozR 4-2500 § 43 Nr. 1 RdNr 36) .

  • BSG, 26.06.2007 - B 1 KR 36/06 R

    Leistungen zur medizinischen Rehabilitation als Leistungen zur Teilhabe - kein

    Auszug aus BSG, 02.11.2010 - B 1 KR 8/10 R
    Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) - wie der Kläger - haben gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB V "Anspruch auf Leistungen zur medizinischen Rehahabilitation sowie auf unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen, die notwendig sind, um eine Behinderung ... abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mindern." Diese Leistungen werden unter Beachtung des SGB IX erbracht, soweit im SGB V nichts anderes bestimmt ist (§ 11 Abs. 2 Satz 3 SGB V; vgl BSGE 98, 277 = SozR 4-2500 § 40 Nr. 4, RdNr 18 mwN).
  • LSG Bayern, 28.06.2018 - L 4 KR 395/14

    Rehabilitationssport

    Nach dem Urteil des BSG vom 02.11.2010 (B 1 KR 8/10 R) komme es auf die Möglichkeiten der Eigenbeübung nicht an.

    Das in der Widerspruchsbegründung zitierte Urteil des BSG vom 02.11.2010 (B 1 KR 8/10 R) könne in diesem Fall keine Anwendung finden.

    Diese Erwägungen des BSG aus dem Urteil vom 17.06.2008 (B 1 KR 31/07 R) zum Funktionstraining seien gemäß der Entscheidung des BSG vom 02.11.2010 (B 1 KR 8/10 R) auf den Rehabilitationssport nicht übertragbar.

    Dies folge aus dem Urteil des BSG vom 02.11.2010 (B 1 KR 8/10 R).

    Auch dies ergebe sich aus dem Urteil des BSG vom 02.11.2010 (B 1 KR 8/10 R).

    Das zitierte Urteil des BSG (B 1 KR 8/10 R) habe einen Rollstuhlfahrer betroffen, der - anders als die Klägerin - kaum andere Möglichkeiten gehabt habe, sich sportlich zu betätigen, als in der beantragten Basketballgruppe.

    Nach dem Urteil des BSG vom 02.11.2010 (B 1 KR 8/10 R, Rn. 18) ist außerdem zu berücksichtigen, dass die Leistung nicht nur als "Rehabilitationssport", sondern als "Rehabilitationssport in Gruppen unter ärztlicher Betreuung und Überwachung" bezeichnet wird.

    Der rehabilitative Zweck des Gemeinschaftserlebnisses ist besonders bei Sportarten nachvollziehbar, die ihrer Natur nach von mehreren Personen gemeinsam ausgeübt werden, wie z.B. Bewegungsspiele oder Rollstuhl-Basketball (letzteres im Fall des BSG, B 1 KR 8/10 R).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 08.04.2019 - L 4 KR 618/16
    Die Höchstfristen der Rahmenvereinbarung seien ausweislich der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 2. November 2010 (B 1 KR 8/10 R) rechtswidrig.

    Auch unter Würdigung des Urteils des BSG vom 2. November 2010 (B 1 KR 8/10 R) seien die Voraussetzungen für eine erneute Kostenübernahme von Rehabilitationssport nicht erfüllt, weil sowohl der behandelnde Kardiologe als auch der MDK übereinstimmend der Überzeugung seien, dass der Kläger sportliche Aktivitäten in Eigenregie durchführen könne.

    Das Gericht folge nicht der Auffassung des Klägers, dass die von der Beklagten angewandte Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining vom 1. Januar 2011 aufgrund der Entscheidung des BSG vom 2. November 2010 (B 1 KR 8/10 R) nicht anwendbar sei.

    Die Verweisung des § 43 Abs. 1 SGB V auf die darin angesprochenen Regelungen des SGB IX über die Erbringung ergänzender Leistungen zur Rehabilitation bewirkt, dass diese Regelungen im Bereich der GKV Anwendung finden, weil das SGB V für den in § 44 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX geregelten Reha-Sport nichts Abweichendes im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 3 SGB V und § 7 SGB IX bestimmt (BSG, Urteil vom 2. November 2010 - B 1 KR 8/10 R, SozR 4-2500 § 43 Nr. 2 mit Hinweis auf BSG SozR 4-2500 § 43 Nr. 1 Rn. 20 m.w.N. in Bezug auf die parallele Situation beim Funktionstraining).

    Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom Urteil vom 2. November 2010 - B 1 KR 8/10 R, SozR 4-2500 § 43 Nr. 2) geben die maßgeblichen gesetzlichen Rechtsgrundlagen für eine Höchstdauer der Gewährung von ergänzenden Leistungen nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 SGB V i.V.m. § 44 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 SGB IX für Versicherte der GKV nichts her.

    Die Rahmenvereinbarung der BAR sieht lediglich Richtwerte, u.a. für Rehabilitationstraining, vor, regelt aber keine grundsätzliche Einschränkung des Anspruchs, sofern die begehrten Leistungen im Einzelfall notwendig, geeignet und wirtschaftlich sind (zu diesen Anforderungen siehe BSG, Urteil vom Urteil vom 2. November 2010 - B 1 KR 8/10 R, SozR 4-2500 § 43 Nr. 2).

  • LSG Bayern, 20.06.2017 - L 4 KR 399/14

    Rehabilitationssport

    Im Widerspruch verwies der Kläger auf die Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) vom 17. Juni 2008 (B 1 KR 31/07 R) und vom 2. November 2010 (B 1 KR 8/10 R).

    Im Unterschied zum Funktionstraining handele es sich beim Reha-Sport nicht um eine bloße Hilfe zur Selbsthilfe, wie sich aus dem Urteil des BSG vom 2. November 2010 (B 1 KR 8/10 R) ergebe.

    (zum Ganzen: BSG, Urteil vom 2. November 2010, a.a.O. - juris Rn. 12).

    Das BSG berücksichtigte bei der Frage der medizinischen Notwendigkeit in Abgrenzung zu der auch von der Beklagten vorgebrachten Argumentation, der Reha-Sport solle nur bloße "Hilfe zur Selbsthilfe" bezwecken und sei nicht auf Dauer angelegt, gerade auch die besonderen Belange behinderter und chronisch kranker Menschen bzw. die besonderen Anliegen, behinderten Menschen zur Förderung ihrer Selbstbestimmung und gleichberechtigten Teilhabe besondere Rechte zu gewähren (§ 10 SGB I, § 1 SGB IX) wie ein Wunsch- und Wahlrecht nach § 33 SGB I (BSG, Urteil vom 2. November 2010, a.a.O., Rn. 16).

  • BSG, 25.05.2011 - B 12 KR 8/09 R

    Krankenversicherung - Versicherungspflicht - Teilnehmer an Leistungen zur

    Diese geänderte Ausrichtung des für behinderte Menschen geltenden Rechts der sozialen Sicherung hat auch in die Rechtsprechung anderer mit dem Recht des SGB IX befasster Senate des BSG Eingang gefunden (vgl zB BSG, Urteil vom 2.11.2010 - B 1 KR 8/10 R = SozR 4-2500 § 43 Nr. 2 RdNr 16; BSG, Urteil vom 11.5.2011 - B 5 R 54/10 R, zur Veröffentlichung vorgesehen, zitiert nach BSG-Terminbericht 20/11 vom 13.5.2011) .
  • SG Stralsund, 17.12.2012 - S 3 KR 12/10

    Versorgung mit Sportrollstuhl zur Teilnahme am Rehabilitationssport - kein

    Zu den ergänzenden Leistungen zur Rehabilitation, auf die die Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung einen Anspruch haben (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 2. November 2010 - B 1 KR 8/10 R = SozR 4-2500 § 43 Nr. 2, Rn. 12, 13; zitiert nach juris), zählt u.a. die dem Kläger am 30. Juni 2010 für die Dauer von drei Jahren ärztlich verordnete Teilnahme am Rehabilitationssport in Gruppen unter ärztlicher Betreuung und Überwachung, einschließlich Übungen für behinderte oder von Behinderung bedrohte Frauen und Mädchen, die der Stärkung des Selbstbewusstseins dienen.

    Die Hervorhebung des Sports "in Gruppen" beruht hier offensichtlich auf der Erkenntnis, dass für behinderte Menschen - zumal für Menschen, die wie der Kläger in jungen Jahren auf einen Rollstuhl angewiesen sind - häufig nur eine begrenzte Zahl von Sportarten in Betracht kommen wird (BSG, Urteil vom 2. November 2010 - B 1 KR 8/10 R = SozR 4-2500 § 43 Nr. 2 - Rn. 18).

  • SG Aachen, 27.05.2014 - S 13 KR 414/13

    Anspruch auf Leistungen für ärztlich verordneten Rehabilitations-Sport bei Leiden

    Sie nimmt auf das Urteil des BSG vom 02.11.2010 (B 1 KR 8/10 R) Bezug; danach sei Reha-Sport in Eigenregie nicht durchführbar; denn nach dem Gesetz werde die Leistung ausdrücklich als Reha-Sport "in Gruppen unter ärztlicher Betreuung und Überwachung" bezeichnet.

    Das BSG hat entschieden, dass nach dem Gesetz nicht nur ein Rechtsanspruch auf die ergänzende Leistung "Reha-Sport in Gruppen" besteht, wenn die in der Regelung genannten Voraussetzungen vorliegen, sondern auch, dass die maßgeblichen gesetzlichen Rechtsgrundlagen für eine Höchstdauer der Gewährung von ergänzenden Leistungen für Versicherte der GKV nichts hergeben (BSG, Urteil vom 02.11.2010 - B 1 KR 8/10 R).

  • BSG, 17.07.2020 - B 1 KR 3/20 BH

    Anerkennung eines selbst entwickelten sogenannten Selbstmanagements eines

    Sofern der Kläger ua auf die Entscheidungen des BSG vom 17.6.2008 - B 1 KR 31/07 R -, 2.11.2010 - B 1 KR 8/10 R -, 8.3.2016 - B 1 KR 25/15 R sowie 7.11.2017 - B 1 KR 15/17 R und B 1 KR 24/17 R - verweist, sind entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze in dem Urteil des LSG und dem darin in Bezug genommenen Urteil des SG , die von denjenigen in den genannten Entscheidungen des BSG abweichen, nicht erkennbar.
  • LSG Baden-Württemberg, 25.01.2013 - L 11 KR 4291/11
    Die durchgeführte Therapie hatte nicht den Zweck, die anerkannten Behandlungsmethoden (Gesichtsübungen, Beschwerung des Oberlids) zu ergänzen, sondern vielmehr diese zu ersetzen (zum Vorliegen einer akzessorischen Hauptleistung vgl BSG 02.11.2010, B 1 KR 8/10 R, juris-RdNr 15).
  • SG Dresden, 25.11.2013 - S 25 KR 133/12
    Diese Zielsetzung ist bei der Frage der Notwendigkeit des Rehabilitationssport ebenso zu berücksichtigen, wie die Tatsache, dass die Leistung nicht nur als "Rehabilitationssport" sondern als "Rehabilitationssport in Gruppen unter ärztlicher Betreuung und Überwachung" bezeichnet ist (vgl. BSG, Urteil vom 02.11.2010, Az. B 1 KR 8/10 R, juris, Rdnr. 18).
  • LSG Baden-Württemberg, 01.08.2014 - L 9 R 399/12
    Ergänzend ist (lediglich) auszuführen, dass Rehabilitationssport (in Gruppen) gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX, der auch im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung Anwendung findet (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX), nur unter der Voraussetzung des Vorliegens einer ärztlichen Verordnung zu den ergänzenden Leistungen zählt (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 02.11.2010 - B 1 KR 8/10 R - SG Dresden, Urteil vom 25.11.2013 - S 25 KR 133/12 - (jeweils juris)).
  • SG Detmold, 24.11.2010 - S 5 KR 172/09

    Krankenkasse muss Zuschuss für Rollstuhlbasketball bezahlen

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.04.2013 - L 4 KR 48/13
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.01.2013 - L 4 KR 310/12
  • SG Dresden, 28.11.2012 - S 18 KR 387/09

    Gewährung von 50 Übungseinheiten in 18 Monaten Gymnastik als Rehabilitationssport

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